AGB topinstallateur GmbH

gültig ab 1.2.2025

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen und Leistungen von uns, der topinstallateur GmbH, mit unseren Vertragspartnern („Kunde“).
    2. Wir kontrahieren ausschließlich auf Basis unserer AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, auch nicht, wenn wir ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprechen.
    3. Abweichungen von unseren AGB sind nur möglich, sofern diese schriftlich vereinbart wurden. Allfällige, schriftlich vereinbarte Abweichungen entfalten keine Bindungswirkung für zukünftige Vertragsverhältnisse.

  2. Angebote, Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Angaben in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial.
    2. Sämtliche Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits sind gegenüber unseren unternehmerischen Kunden nur verbindlich, sofern sie schriftlich erfolgen.
    3. Die Gültigkeit unserer Angebote beträgt 3 Monate ab Ausstellungsdatum, sofern keine andere Gültigkeitsdauer angegeben wird.

  3. Vertragsinhalt und Vergütung
    1. Sollte es zu einer Änderung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Auflagen kommen, behalten wir es uns vor, unsere Leistung bzw. den Liefergegenstand entsprechend anzupassen.
    2. Wenn nicht anders im Angebot angeführt, verstehen sich alle Preise freibleibend.
    3. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
    4. Treten zwischen Angebot, Auftragserteilung und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohn- und/oder sonstigen zur Leistungserbringung notwendigen Kosten (zB Materialkosten) auf, so werden die jeweils zum Zeitpunkt der Leistungsausführung aktuellen Preise verrechnet.
    5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem Baukostenindex vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

  4. Leistungsausführung/Mitwirkungspflicht des Kunden
    1. Zur Ausführung der Leistung sind wir frühestens verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt, alle baulichen, rechtlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen hat und uns den entsprechenden Nachweis dazu erbracht hat. Auch allfällige Leistungsfristen (6.) laufen frühestens ab diesem Zeitpunkt.
    2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
    3. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere behördliche Bewilligungen, sind vom Kunden beizubringen. Die Kosten dafür hat der Kunde zu tragen.
    4. Der Kunde hat uns den zur Leistungsausführung notwendigen Zugang zu den relevanten Räumlichkeiten zu gewähren. Hierfür vereinbarte Termine sind einzuhalten. Handelt es sich bei dem Kunden beispielsweise um eine Hausverwaltung, so hat diese dafür Sorge zu tragen, dass die Mieter bzw. Eigentümer uns Zugang zu ihren Wohnungen zum vereinbarten Termin gewähren.
    5. Vereinbarte Termine sind mindestens 24 Stunden zuvor abzusagen, falls der Kunde diese nicht einhalten kann. Sollte ein Termin seitens des Kunden nicht eingehalten werden können und wird der Termin nicht mindestens 24 Stunden zuvor abgesagt, so verrechnen wir einen pauschalierten Kostenersatz in Höhe von 25% der vereinbarten Auftragssumme. Erfolgt keine Absage und wir müssen vor Ort feststellen, dass der nötige Zugang nicht gewährt werden kann, verrechnen wir die gesamte vereinbarte Auftragssumme.
    6. Der Kunde hat alle die Leistungserbringung betreffenden Informationen und Unterlagen bei Vertragsschluss bzw. unverzüglich ab dem Zeitpunkt, wo er diese erlangt, schriftlich mitzuteilen bzw. zu übergeben.
    7. Ergeben sich Neuerungen oder Änderungen im Laufe der Leistungszeit, ist der Kunde verpflichtet, dies schriftlich mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, haften wir nicht für allfällige negative Auswirkungen.
    8. Erweisen sich die mitgeteilten Informationen oder übergegebenen Unterlagen als falsch oder weichen diese von später übergebenen Unterlagen ab, trägt der Kunde die Kosten der Richtigstellung und Änderung.
    9. Wenn dies liefertechnisch oder aus anderweitigen Gründen sinnvoll oder notwendig ist, steht es uns frei, Teilleistungen und/oder Teillieferungen zu erbringen.
    10. Der Kunde stellt uns über die Zeit der Leistungsausführung geeignete, gesicherte und versperrbare Räumlichkeiten für die Zwischenlagerung der Materialien sowie die für die Leistungsausführung sowie den Probebetrieb erforderliche Energie sowie nötige Wassermengen und sonstiges erforderliches Zubehör kostenlos zur Verfügung.
    11. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

  5. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
    1. Zur Berücksichtigung nachträglicher Änderungs- und Erweiterungswünsche sind wir nur verpflichtet, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
    2. Für vom Kunden nachträglich gewünschte Änderungen des Leistungsumfanges bzw. der -ausführung, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, haben wir Anspruch auf angemessenes Entgelt.
    3. Wir behalten uns vor, geringfügige und dem Kunden zumutbare Änderungen in technischen Belangen vorzunehmen; diese gelten als vorweg genehmigt.
    4. Jegliche Abänderungen oder Ergänzungen des Auftrages, egal aus welchen Gründen, verlängern die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
    5. Wünscht der Kunde nach der Angebotslegung eine besonders dringende Durchführung, so verrechnen wir dadurch entstehende Mehrkosten (zB Überstundenzuschläge, Kosten für rasche Materialbeschaffung) zusätzlich.
    6. Bei Materialien kommen die jeweils zum Zeitpunkt der Leistungsausführung aktuellen Modelle zum Einbau. Änderungen auf Seiten der Zulieferindustrie im Sinne der Produktweiterentwicklung sind gegenüber besichtigten Modellen möglich und berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt.

  6. Leistungsfristen und -termine/Verzug
    1. Verbindliche Liefertermine und sonstige Fristen müssen mit unternehmerischen Kunden schriftlich vereinbart werden.
    2. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, hemmt dies den Lauf der allfällig vereinbarten Leistungsfrist bzw. verschiebt den allfällig vereinbarten Leistungstermin um die Dauer des Zahlungsverzugs.
    3. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Leistungsausführung selbst durch Umstände verzögert, die nicht von uns zu vertreten sind, so verschieben sich die vereinbarten Termine und Fristen entsprechend nach hinten. Eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
    4. Beseitigt der Kunde die Umstände der Verzögerung, sofern diese in seiner Sphäre liegen, nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist, so sind wir berechtigt, die bisher durchgeführten Leistungen in Rechnung zu stellen und über das bereits beigeschaffte Material anderweitig zu verfügen. Eventuelle Lieferzeiten für die Neuanschaffung dieses Materials verlängern bei Fortführung der Leistung die Endtermine.
    5. Der Kunde kann aus einem Verzug der Leistung durch uns nur dann Verzugsfolgen ableiten, wenn wir den Verzug zumindest grob fahrlässig verschuldet haben („Verzugsfall“). Will der Kunde im Verzugsfall vom Vertrag zurücktreten, so ist dies nur schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist möglich, wobei die Nachfrist mindestens vier Wochen zu betragen hat. Die Höhe unserer Haftung ist im Verzugsfall mit 5% der Nettosumme des gegenständlichen Angebots begrenzt.

  7. Behelfsmäßige Instandsetzung
    1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
    2. Der Kunde hat bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

  8. Beigestellte Waren
    1. Allfällige vom Kunden bereitgestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
    2. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
    3. Wir behalten uns das Recht vor, den Einbau von bereitgestellten Materialen auch ohne die Angabe von Gründen abzulehnen.

  9. Zahlung
    1. Alle Zahlungen sind prompt nach Rechnungserhalt fällig. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Zinsen zuzüglich allfälliger Mahnspesen in Rechnung gestellt.
    2. Für allfällig notwendige Mahnungen verrechnen wir € 40,00.
    3. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
    4. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
    5. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden bekannt, so sind wir berechtigt, alle bislang erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und die Fortführung der Arbeiten von entsprechenden Sicherstellungen abhängig zu machen.
    6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (zB Rabatte) und werden dem Rechnungsbetrag hinzugerechnet.
    7. Ist unser Kunde Unternehmer und kommt im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind weiters berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen.
    8. Der Kunde hat nur dann eine Aufrechnungsbefugnis, wenn Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt wurden. Verbraucher können auch aufrechnen, wenn die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit ihrer Zahlungsverbindlichkeit stehen oder wenn wir zahlungsunfähig sind.

  10. Gefahrtragung
  11. Ist unser Kunde Unternehmer, so geht die Gefahr über sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart. Ist unser Kunde Verbraucher, gilt § 7b KSchG.

  12. Annahmeverzug
    1. Bei Annahmeverzug des Kunden und gleichzeitigem Bestehen auf Vertragserfüllung sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 10,00 pro Tag zusteht. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

    2. Im Fall eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag haben wir Anspruch auf einen pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 25% des Auftragswertes zzgl USt. Den Eintritt eines tatsächlichen Schadens müssen wir nicht nachzuweisen. Ist unser Kunde Unternehmer, steht uns dieser Schadenersatz verschuldensunabhängig zu. Wir behalten uns jedoch auch das Recht vor, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen.

  13. Bonitätsprüfung
  14. Der Kunde erklärt sein/ihr ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten an die staatlichen bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden.

  15. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle gelieferten und montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
    2. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
    3. Eine Weiterveräußerung der Gegenstände ist nur zulässig, wenn uns diese zuvor unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekanntgegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten. Der Kunde hat uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

  16. Gewährleistung
    1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahme ohne sachliche Rechtfertigung verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem Termin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses behaupteten Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns zumindest zwei Versuche einzuräumen. Behauptet der Kunde zu Unrecht einen Mangel, so ist uns der dadurch entstandene Aufwand zu ersetzen. Behauptet der Kunde Mängel, so hat er uns die Anlage bzw. die Geräte unverzüglich zugänglich zu machen, um uns die Möglichkeit zur Feststellung und Begutachtung des behaupteten Mangels bzw. allenfalls zu dessen Behebung zu geben.Ist unser Kunde Unternehmer, so hat er zu beweisen, dass der Mangel im Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer haben.
    2. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
    3. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass die tatsächlichen Gegebenheiten von den uns erteilten Informationen abweichen oder der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach 4. nicht nachgekommen ist
    4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden (zB Zuleitungen) nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gewünschten Gegenständen kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

  17. Haftung
    1. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist unsere Haftung mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Dies gilt auch für Gegenstände, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
    2. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen einem Jahr ab Kenntnis von Schaden, Schädiger und schadensbegründenden Tatsachen gerichtlich geltend zu machen.
    3. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder Dritte, oder natürliche Abnutzung, entstehen. Ebenso besteht der Haftungsauschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
    4. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an einer Person ein oder wir haben grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Für Vermögensschäden haften wir nur, wenn wir diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
    5. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Armaturen, Sanitäreinrichtungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder aufgrund von Materialfehlern bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich. Für derartige Schäden haften wir nur, wenn wir sie schuldhaft verursacht haben.
    6. Die erbrachten Leistungen, ebenso wie die gelieferten Produkte, bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften zur Handhabung und Wartung – insbesondere auf Überprüfungen von Geräten und Anlagen – oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

  18. Geistiges Eigentum
    1. Wir sind bei der Leistungserbringung insofern zur Nutzung des geistigen Eigentums des Kunden berechtigt, als dies für die Erbringung der Leistung erforderlich ist.
    2. Wird unsere Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikation des Kunden angefertigt, hat uns der Kunde bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
    3. Bei der Leistungserbringung unsererseits angefertigte Ausführungsunterlagen (zB Pläne, Skizzen, sonstige technische Unterlagen, etc) sind unser geistiges Eigentum. Der Kunde ist ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, unsere Ausführungsunterlagen weiterzugeben, zu vervielfältigen oder sonst wie zu verwerten.

  19. Salvatorische Klausel
  20. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

  21. Allgemeines
    1. Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand wird Wien vereinbart.
    2. Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit des österreichischen Rechts unter Ausschluss von Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.
    3. Änderungen des Namens, der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekanntzugeben.